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Overnight Courier Uhlenbrock GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

Stand Januar 2022

 

Präambel

Overnight Courier Uhlenbrock GmbH (nachfolgend OCU genannt) ist spezialisiert auf die Besorgung der Beförderung von nationalen & internationalen Dokumenten, Paketen, und Sendungen aller Art im Overnight-Expressbereich. Jedem Versandauftrag liegen für die Besorgung der Beförderung im nationalen Bereich, die „Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen“ (ADSp) zugrunde. Für die Besorgung der Beförderungen im internationalen Bereich, gelten das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr“ (CMR), das „Warschauer Abkommen“ (WA), sowie das „Montrealer Abkommen“ (MA) jeweils neueste Fassung – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, verlieren bei Versandaufträgen Ihre Gültigkeit.

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, für sämtliche von OCU im Zusammenhang der Besorgung zur Beförderung von Sendungen stehenden Tätigkeiten.

2. Transportgut


2.1 Befördert werden nur Sendungen mit einem maximalen Gewicht pro Packstück von 31.5 kg, einem maximalen Gurtumfang von 500 cm, einer maximalen Länge von 300 cm, einer maximalen Höhe von 150 cm und einer maximalen Breite von 120 cm. Bei der Überschreitung dieser Maße bedarf es einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung von OCU, welche aber nicht zwingend durch OCU ausgesprochen werden muss.


2.2 Das Transportgut ist vom Auftraggeber, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, so zu verpacken und zu kennzeichnen, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer und anderen Transportgütern keine Schäden entstehen können. Ferner muss eine sichere Beförderung auf der Straße und im grenzüberschreitenden Verkehr, auch in der Luft, gewährleistet sein.

2.3 Das Transportgut muss einer Beanspruchung von manuellem und automatischem Sendungsumschlag, Beanspruchung von anderen Transportgütern, sowie einer Fallhöhe von 100 cm standhalten können.

2.4 Sollte die in Auftrag gegebene Beförderungsleistung nicht den tatsächlich erforderlichen Arbeiten/Maßnahmen entsprechen, oder die angegebenen, mit den durch OCU ermittelten Maßen und Gewichten nicht übereinstimmen, kann OCU den Frachtbrief entsprechend korrigieren. Die Korrekturen sind für die Rechnungstellung maßgebend.


3. Beförderungsausschluss

 

3.1 Von der Annahme zur Beförderung sind folgende Sendungen ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine schriftliche Zusage bzw. Sondervereinbarung durch OCU:

a) Sendungen, welche den Ziffern 2.1, 2.2, und 2.3 nicht entsprechen.

b) Geld, Urkunden, Wertpapiere, Uhren, Schmuck (inkl. Edelsteine und Edelmetalle), Bijouterien, Perlen, Urkunden,
nicht sperrbare Gutscheine, Eintrittskarten, Briefmarken, Kreditkarten, Scheckkarten, und Gegenstände die eine geldwerte Leistung verkörpern.

c) Gefährliche oder leicht verderbliche Güter, lebende oder tote Tiere.

d) Nachnahmesendungen ohne Auftragsbestätigung von OCU.

e) Druckgeführte Güter, Waren die Sicherheitsvorkehrungen und/oder Genehmigungen erfordern.

f) Waffen und Munition.

g) Ausfuhr- und Carnetware ohne Auftragsbestätigung von OCU.

h) Sendungen von ideellem Wert, welcher den materiellen Wert um ein vielfaches überschreitet.

i) Güter, die bei grenzüberschreitender Beförderung, nach den Richtlinien des jeweiligen Versand-, Transit- oder Ziellandes verboten sind, bzw. einer besonderen Genehmigung bedürfen.

j) Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen.

3.2 OCU obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses. OCU ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist.

3.3 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. OCU ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu entsorgen.

 

3.4 Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, welche nach Ziffer 3.1 von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen sind, so haftet er für alle eingetretenen Folgen in vollem Umfang.

3.5 Die Mindestgröße des Versandstücks liegt bei DinA4.

 

 

4. Leistungsumfang

 

4.1 Die Transportleistungen von OCU umfasst:

a) die Besorgung zur Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung des übergebenen Transportgutes.

b) die befreiende Zustellung gegen Unterschrift an den Empfänger oder sonstiger Personen, von denen nach Umständen angenommen werden kann, dass diese zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn, wobei keine Verpflichtung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen.

c) bei Adressmängeln sowie fehlender Absender- oder Empfängeradressangaben, ist OCU berechtigt diese Sendung zwecks Feststellung des Auftraggebers oder des Empfängers zu öffnen. Bei erfolgloser Prüfung kann die Sendung vom Weitertransport ausgeschlossen werden.

4.2 Sollten Sendungen aus irgendwelchen Gründen nicht zustellbar sein, wird der Auftraggeber informiert und seine Weisung eingeholt. Erteilt dieser nicht innerhalb von 10 Werktagen Weisung, wie mit der Sendung zu verfahren ist, wird ihm diese auf seine Kosten zurückgeliefert.

4.3 OCU bestimmt Art und Weg der Sendung. Andere Transporteure oder Unternehmen können mit der Beförderung der Sendung beauftragt werden.

5. Leistungsentgelt


5.1 Außer abweichender Vereinbarung, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen OCU-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung.


5.2 Für leichtgewichtige nationale Sendungen wird, sofern ihr Gewicht niedriger ist als das Volumengewicht (nach IATA-Standard kg = LxBxH in cm : 5000), Volumengewicht berechnet.
    Für leichtgewichtige internationale Sendungen wird, sofern ihr Gewicht niedriger ist als das Volumengewicht (LxBxH in cm : 5000), Volumengewicht berechnet.

5.3 Leistungen aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen, Wartezeit, Umverfügungen, sowie zweiter Anfahrt werden nach der jeweils gültigen Preisliste zusätzlich berechnet.

5.4 Ab dem 01.07.2014 erfolgt die Rechnungsstellung papierlos, per Onlineversand. Wird eine Rechnung in Papierform gewünscht, berechnet OCU je Rechnungsstellung eine Servicepauschale für Porto und Papier in Höhe von 2,- €.


5.5 Zuzüglich zum Sendungsentgelt berechnet OCU einen variablen und prozentualen Treibstoffzuschlag, welcher indexbasiert ist und sich nach dem vom US Energieministerium ermittelten monatlichen Durchschnittspreis für ein Barrel Rohöl der Sorte Brent richtet. Dieser Treibstoffzuschlag wird bei Rechnungsstellung auf die Bruttofrachtsumme berechnet. Der aktuelle Prozentsatz des Treibstoffzuschlags kann bei OCU telefonisch erfragt oder auf der Website (ww.ocu.de) nachgelesen werden. Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.6 Sind Speditionsentgelte, Zollkosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber von OCU die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht nach erster Anforderung, durch den ausländischen Empfänger beglichen werden.

6. Zahlungskonditionen


6.1 Alle Entgelte für die Besorgung zur Beförderung und sonstiger Dienstleistungen sind sofort fällig, spätestens aber 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. Eine Rechnung gilt für diesen Zweck drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugestellt.

6.2 Bei Begleichung der Sendungsentgelte durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats gewährt OCU dem Auftraggeber 2% Skonto, sofern der Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung eingezogen werden kann. Bei Nichtausführung der Lastschrift werden dem Auftraggeber alle anfallenden Fremdkosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 15,- € berechnet.

6.3 Sollten Sendungsentgelte bei Unfrei-Sendungen oder aber bei Rechnung an Dritte nicht innerhalb der unter Ziffer 6.1 genannten Frist beglichen werden, so werden diese dem Auftraggeber mit einer Bearbeitungsgebühr von 15,- € berechnet.

6.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

6.5 Sollten Sendungsentgelte nicht in der unter Ziffer 6.1 genannten Frist beglichen werden, behält sich OCU vor, kostenpflichtige Zahlungserinnerungen zu versenden und ab Tag der Fälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8% zu berechnen.


7. Haftung


7.1 OCU haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Auslieferung der Sendung eingetreten sind nach der Maßgabe der „ADSp“ und im grenzüberschreitenden Verkehr nach den Vorschriften des „CMR“ ,des „WA“ und „MA“ – jeweils neueste Fassung.

7.2 Die Haftungshöchstsumme von OCU ist abweichend von der gesetzlichen Haftung bei Verlust oder Beschädigung je Sendung auf einen Warenbetrag von 750,00- € begrenzt.

7.3 OCU haftet unter keinen Umständen für Zufalls-, Folge- oder unmittelbare Schäden, Einkommensverluste, entgangenen Gewinn und bei Beschädigung durch mangelnde Verpackung gemäß der Ziffern 2.2 und 2.3, sowie für Schäden an Sendungen, deren äußere Gestaltung oder Verpackung Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulässt.

7.4 OCU haftet bei Lieferfristüberschreitung, gemäß der gesetzlichen Vorgaben, in Höhe des dreifachen Frachtentgeltes nur bei nachweisbaren Versandmängeln. Bei höherer Gewalt wie z.B. Brand, Unwetter, Erdbeben, Streik, Verkehrsunfall, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen und ähnlichem haftet OCU nicht.

7.5 Eine Schadenanzeige ist unter Berücksichtigung von § 438 HGB unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung, und nur in schriftlicher Form möglich. Folgende Belege sind im Schadenfall vom Auftraggeber zu erbringen:

a) Versandanzeige mit Schadenvermerk

b) Originalfaktura über das vom Schaden betroffene Gut

c) Versicherungserklärung des Absenders und Empfängers

Ferner ist die Verpackung der beschädigten Ware, für eventuelle Begutachtungen aufzuheben und auf Verlangen an OCU zu übergeben.

8. Versicherung

OCU bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit einer zusätzlichen Transportversicherung.

Sofern der Auftraggeber einen Warenwert und den Inhalt der Sendung über 750,00 € rechtzeitig schriftlich mitteilt, und die zur Beförderung übergebene Sendung nicht ein, gemäß Ziffer 3.1, ausgeschlossenes Transportgut darstellt. In diesem Fall versichert OCU die Ware für die Dauer des Transports (ab Abholung – bis Zustellung) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Versicherungstarife sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen.

Bei einem anzunehmenden Versicherungswert ab 42.500 € bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch OCU.


Was ist versichert?


Versichert ist der Wert einer Sendung, das bedeutet, die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Abholung oder Einlieferung, jedoch maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Transportversicherung wird pro Sendung abgeschlossen. Eine Sendung kann aus einem oder mehreren Packstücken bestehen. Bei einer Sendung, die aus mehreren Packstücken besteht (sog. Mehrcollie) beziehen sich Versicherungsschutz und die Versicherungssumme auf sämtliche Packstücke.
Bei vollständigem Verlust der versicherten Sendung haben Sie Anspruch auf Erstattung der Versandkosten, bei teilweisem Verlust auf Erstattung des entsprechenden Versandkostenanteils.

Welche Schäden werden nicht von der Transportversicherung abgedeckt?


Schäden an Sendungen, die nach den jeweils gültigen AGB von der Beförderung ausgeschlossen sind.
Gewöhnliche Leckschäden, gewöhnliche Gewichts- oder Volumenminderung oder gewöhnliche Abnutzung der Sendung
Schäden, die durch fehlende oder mangelnde Verpackung oder Vorbereitung der Sendung des Auftraggebers entstanden sind
Schäden, die vom Auftraggeber vorsätzlich herbeigeführt oder billigend in Kauf genommen wurden
Schäden aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Sendung, z.B. innerer Verderb
Güterfolgeschäden, Verspätungsschäden, entgangener Gewinn, reine Vermögensschäden und andere mittelbare Schäden
Schäden die aufgrund des Einsatzes atomarer oder nuklearer Waffen oder von Radioaktivität entstehen

9. Abweichende Vereinbarungen

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers


11. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.

 

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WAS WIR ANBIETEN

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Same Day - Day Service,

Fahrradkurier, Direktwagen,

On Board Courier,

Wochenendservice,

Spätabholungen,

Frühzustellungen

Kontakt

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