1.
Geschäftsbedingungen von Overnight Courier Uhlenbrock GmbH (im folgenden „OCU“ genannt)
1.1
Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt durch die mündliche oder schriftliche Annahme des Angebotes des Auftraggebers an den Auftragnehmer zu Stande.
1.2
Die Beförderung erfolgt auf der Basis der aufgeführten Beförderungsbedingungen.
1.3
Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt nur gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden muss, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.
1.4
Der Auftragnehmer bestimmt Art und Weg der Sendung. Andere Transporteure oder Unternehmen können mit der Beförderung der Sendung beauftragt werden.
1.5 Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach mündlicher oder schriftlicher Einzelabsprache. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.6
Rechnungen werden alle 14 Tage erstellt und sind sofort rein netto Kasse fällig.
1.7
Die Erstellung von Einzelrechnungen ist gegen ein Entgelt in entsprechender Höhe möglich.
1.8
Im Falle des Verzuges dürfen je angefangenem Kalendermonat 1% Zinsen berechnet werden. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
1.9
OCU ist berechtigt, Sendungen auf Grund der Inhaltserklärung lt.Versandpapieren gegebenenfalls zurückzuweisen.
1.10
Sollte eine der Bestimmungen der Beförderungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt ersatzweise die entsprechende Bestimmung aus den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung, und für den grenzüberschreitenden Verkehr die CMR in Kraft.
1.11
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers.
2. Beförderungsbedingungen
2.1
Von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen sind Güter von besonderem Wert. Darunter fallen Münzen, Banknoten, Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, ungefasste Edelsteine, Industriediamanten, lose Edelmetalle, Kunstwerke sowie alle Sendungen, deren Wert EUR 7.600,– überschreitet. Außerdem fallen darunter Waren, die durch die Beschaffenheit andere Waren beeinträchtigen oder gefährden, die Fäulnis und schnellem Verderben ausgesetzt sind und gefährliche Güter, für die Dokumentations- oder Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vorgeschrieben sind. Ebenso Güter, die auch Bestandteil der Bestimmungen der IATA sind.Werden derartige Güter ohne besonderen Hinweis übernommen, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
2.2
Weiterhin vom Transport ausgeschlossen sind alle dem Beförderungsverbot nach § 2 des Postgesetzes unterliegende Sendungen.
2.3
Jede Sendung muss handelsüblich und transportsicher verpackt und mit einer entsprechenden Versandanzeige versehen sein. Die Versandanzeige muss komplett ausgefüllt, unterschrieben und ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Jede Sendung gilt als Einzelsendung. Sendungen, die nach dem Ermessen von OCU unzulänglich verpackt sind, sind von der Beförderung oder Haftung ausgeschlossen.
2.4
Sollte eine Sendung falsch adressiert sein, so wird OCU die Sendung gegen kostenpflichtige 2. Anfahrt befördern oder an den Absender zu dessen Lasten zurücktransportieren.
2.5
OCU haftet für den Verlust einer Sendung bis zu EUR 255,– pro Sendung. Soweit im Absenderbeleg kein höherer Betrag oder Wert angegeben ist, gilt dieser Betrag pro Sendung als Haftungshöchstgrenze. Wird eine weitergehende Haftung erwünscht, so wird diese von OCU bis EUR 7.600,– gegen die in der Preisliste angegebenen Zuschläge übernommen, sofern diese vom Versender vorher angemeldet, von der Versicherung genehmigt ist und der entsprechende Wert auf der Versandanzeige eingetragen ist.
Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS ist indes nicht gegeben. OCU haftet nicht für Verzug, sei es verkehrsbedingt, höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse. OCU haftet auch nicht für etwaige Folgeschäden.
OCU haftet unter vorstehenden Bedingungen grundsätzlich nur, wenn OCU ein Verschulden trifft.
Die Entlastungspflicht trifft OCU. Ist indes ein Schaden am Gut nicht erkennbar, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass OCU den Schaden verursacht hat. Die Haftung von OCU ist, soweit überhaupt gegeben, in jedem Fall auf EUR 7.600,– begrenzt. Der Auftraggeber wird OCU bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eigener Versicherer, freistellen, die über die von OCU im Rahmen dieser Beförderungsbedingungen zugestandene Haftung hinausgehen würden.
Alle Ansprüche gegenüber OCU auf Grund beschädigter oder abhanden gekommener Sendungen verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Versendung. Zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche muss der Absender über seinen Absendebeleg (OCU-Versandanzeige oder ein anderer von OCU genehmigter Beleg) verfügen.
2.6
Tritt ein Schadenereignis ein, das voraussichtlich zu einem Ersatzanspruch führen wird, so ist unverzüglich, spätestens am 3. Werktag nach dem Schadenfall, OCU zu unterrichten. Später gemeldete Schäden sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
Folgende Belege sind vom Auftraggeber im Schadenfall zu erbringen:
a) Versandanzeige mit Schadenvermerk,
b) Originalfaktura über das vom Schaden betroffene Gut,
c) Versicherungserklärung des Absenders und Empfängers.
Overnight Courier Uhlenbrock GmbH Stand: 2007
Diese Preisliste ersetzt alle bisher geltenden und ist gültig bis zum Erscheinen einer neuen Preisliste.

